Pkw Kredit

Autokredit

Jeder, der einen Pkw besitzt, ist unabhängig und die Mobilität ist ohnehin von entscheidender Bedeutung. Bei Immobilienkrediten ist das auch Ihr Recht auf Autokredite. Ähnlich wie bei Immobilienkrediten haben die Finanzinstitute bei der Gestaltung der Verträge für Autokredite nicht mit der notwendigen Sorgfalt gearbeitet. Wenn das Guthaben zweckgebunden ist, kann die Bank bestimmte Anforderungen an Gebrauchtwagen stellen, wie z.B. eine maximale Anzahl von Kilometern oder ein maximales Alter des Fahrzeugs. Wenn Sie ein Darlehen ohne Zweckbindung wählen, gibt es keine Einschränkungen in Bezug auf das Fahrzeug.

Das OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2013 - 10 WC 46/13

Mit sofortiger Berufung des Antragstellers vom 23. Jänner 2013 wird der Beschluß des Amtsgerichtes - Family Court - Hannover vom 16. Juni 2012 abgeändert. Für die Durchsetzung des Unterhalts nach der Ehe wird dem Antragsteller eine Rechtshilfe in Hoehe von 462 Euro pro Monat gewährt. Die Scheidungsverfahren zwischen den Parteien sind seit Jänner 2012 vor dem Landgericht - Bundesfamiliengericht - Hannover anhängig.

Mit dem am 5. Mai 2012 gestellten Nachfolgeantrag beantragte die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Unterhaltsanspruch nach der Ehe in einer Größenordnung von 900 ? pro Monat. Die Klägerin hat mit Bescheid vom 16. Mai 2012 Rechtshilfe in Hoehe von 260,00 pro Monat fuer den Unterhaltsanspruch nach der Ehe erhalten und den Rest der Klage abgewiesen.

Sie stützte sich bei ihrer Kalkulation auf ein Scheineinkommen der Frau von 1.467,79 (brutto: 2.131,96 ), das sie durch Extrapolation des vom Antragsteller erreichten Bruttolohns von 1.439,07 Euro aus 27 Stunden pro Woche errechnet. Die Reisekosten in Hoehe von 112,75 (20,5 Kilometer x 0,30 x 220: 12) hat das Landgericht vom Ertrag einbehalten.

Der Amtsgerichtshof hat für die Beklagte einen Nettoertrag von 3.359,08 durch Umwandlung des Bruttojahreseinkommens 2011 von 72.781,52 in die Abgabenklasse I/0,5 berechnet und die monatlichen Darlehenszahlungen von 131,94 + 250 sowie die monatlichen Leasingraten für das vom Beklagten genutzte Auto einbehalten. Außerdem hat sie Reisekosten in Höhe von 264 EUR für die vom Beklagten zurückgelegten 57 Kilometer einfache Strecke nach der folgenden Gleichung berechnet (30 Kilometer x 0,15 EUR) + (27 Kilometer x 0,10 EUR) und das vom Beklagten zu zahlende Kindergeld von 420 EUR.

Ausgehend von 3/7 der Abweichung des angepassten Jahresüberschusses von 606 (1. 961 - 355 ) hat das Amt dann den Unterhaltungsanspruch der Klägerin von 260 ? pro Monat berechnet. Die Klägerin reichte am 23. Dezember 2013 eine Klage gegen die ihr am 13. Dezember 2013 notifizierte Entscheidung ein, mit der sie Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung des Unterhaltes nach der Ehe in Höhe von 807 ? pro Monat beantragt hat.

Die Klägerin macht geltend, dass die ihr vom Amtgericht zugeschriebenen Einnahmen zu hoch seien. Nur 937,75 im Monatsnovember 2012 und 1.081,92 im Monatsdezember 2012 hatte sie aus ihrer Tätigkeit als alltägliche Begleiterin eines Schulkindes an einer Sonderschule in R. erreicht, die sie nach Abschluss eines Umschulungskurses am späten Nachmittag des Jahres für 27 Stunden pro Woche aufnahm.

Darüber hinaus hatte das Amtgericht die Reisekosten für den Antragsteller nur auf der Grundlage der simplen Distanz von 20,5 Kilometern berechnet. Mit 20,5 Kilometern x 2 x 0,30 x 220: 12 = 225,50 sind die Reisekosten zweimal so hoch wie die, die in der Entscheidung des Amtsrichters mitgerechnet werden. Dass sowohl die Kfz-Leasingrate als auch die Reisekosten von 264 vom Befragten in Betracht gezogen wurden, war nicht verständlich, zumal das Kfz-Darlehen des Antragstellers (50 pro Monat) nicht in Abzug gebracht wurde und der Befragte einen Fuhrpark zumindest zum Teil nutzte.

Im Falle des Einkommens des Beklagten ist die vom Auftraggeber im Jahr 2012 bezahlte Sonderleistung von 7.500 Euro brutto auf das Jahr anzurechnen. Die Einkünfte der Beklagten würden sich auf 3.650 Euro pro Monat belaufen, die sich aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Beklagten für 2012 ergäben.

Zu Recht kritisiert die Klägerin die verschiedenen Beurteilungskriterien, die das Landgericht bei der Ermittlung der beruflichen Reisekosten angewandt hat. Dies betrifft sowohl ein zur Fahrzeugfinanzierung aufgenommenes Darlehen als auch Leasing-Raten (siehe BGH FamiliZ 2006, 846 - 849). Daher sind im vorliegenden Fall die gleichen Standards anzuwenden und weder das Autodarlehen des Antragstellers noch die vom Beklagten geleistete Leasing-Rate dürfen neben der Pauschalvergütung vom Ertrag abgezogen werden.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vertreter des Beklagten in seinem außerordentlichen Rechtsbehelf vom 18. Mai 2011 nur 321 Reisekosten für die Zwecke der Kalkulation des Separationserhalts in Abzug gebracht hat und die Leasing-Rate nicht berücksichtigt hat. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Ertragsteuererstattungen, die sich aus der steuerlichen Durchsetzung von Reisekosten ergeben können, verrechnet werden müssen.

Die monatlichen Reisekosten betragen für den Antragsteller bei einer Gesamtstrecke von 20,5 Kilometern 225,50 (41 Kilometern x 0,30 x 220: 12) pro Werktag für 41 Kilometern Fahrt pro Werktag. Dabei hatte das Landgericht nur die schlichte Distanz von 20,5 Kilometern erachtet. Bei einer Distanz von 57 Kilometern vom Wohnort zum Arbeitsplatz und 114 Kilometern, die tagtäglich zurückzulegen sind, sind 330 (60 Kilometern x 0,30 x 220: 12) pro Monat für die ersten 60 Kilometern und 198 (54 Kilometern x 0,20 x 220: 12) pro Monat für die weiteren 54 Kilometern, d.h. zusammen 528 ? pro Monat, zu kürzen.

Der Bundesrat erachtet eine weitere Kürzung wegen der Mitfahrgelegenheit nicht für notwendig, da der Befragte auch zu den Reisekosten der Mitfahrgelegenheit beitragen müsste. Für die Überprüfung der Verfahrenskosten ist ein Reingewinn der Beklagten in Höhe von 3.650 ? zugunsten des Anmelders im Verfahren anzusetzen. Unstrittig ist in jedem Fall, dass die Beklagte eine Bonussumme von EUR 9.000 Brutto erhielt, die in den Monatsmonaten Nov. 2011 (EUR 2.356) und Maj. 2012 (EUR 4.644) ratierlich gezahlt wurde.

Die Beklagte hätte die Klage des Anmelders mit der Einreichung aller Verdienstzertifikate für das Jahr 2012 begründen können, aber er hat dies nicht getan. Zur Begründung der Klage hätte er alle Verdienstzertifikate für das Jahr 2012 einreichen können. Nachdem das Landgericht auf der Grundlage der Verdienstbescheinigung vom 12. Januar 2011 einen Jahresüberschuss für die Beklagte von 3.359 pro Monat berechnet hat, scheint es - auch im Zusammenhang mit den noch nicht abgegrenzten Steuerrückerstattungen, die die Beklagte für Reisen zur Erwerbstätigkeit empfängt oder empfangen könnte, und der allgemeinen Verdienststeigerung möglich, dass das Einkünfte der Beklagten im Jahr 2012 die von der Klägerin geforderten 3.650 Euro wiedererlangt haben.

Sofern das Landgericht dem Antragsteller ein Scheineinkommen aus einer Vollzeitstelle in Höhe von 1.467 zugeschrieben hat, ist dies nicht zu beanstanden. der Antragsteller ist nicht beanstandet. In der Regel ist der Bewerber zur Vollbeschäftigung verpflichtet. Die Klägerin hat in ihrer E-Mail vom Stichtag der Beklagten vom Stichtag in der E-Mail vom Stichtag beim Beklagten auch darauf hingewiesen, dass sie nach der Umstellung wieder vollzeitbeschäftigt sein werde.

Der Antragsteller hat nach Beendigung der Umstellung keine Informationen über seine Beschäftigungsbemühungen vorgelegt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller keine Aussichten hat, eine über die derzeitigen 27 Stunden pro Woche hinausgehende Arbeit zu finden. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In Anbetracht dessen zeigt die folgende Kalkulation die Erfolgschancen für einen Unterhaltungsanspruch nach der Ehe: a) angepasstes Gehalt des Antragstellers: der Antragsteller: 467,79 - 225,50 EUR der Antragsteller: 242,29 EUR b) angepasstes Gehalt des Antragstellers: der Antragsteller: 4.

650,00 Reisekosten- 528,00 Kredit- 131,94 Kredit- 250,00 Kinderunterhalt- 420,00 = 270,00 = 320,06 c) Der Nachschussanspruch nach den elterlichen Lebensbedingungen beläuft sich auf 3/7 der Unterschiedsbeträge aus dem angepassten Jahresüberschuss der Ehepartner, und zwar (2. 320,06 - 242,29 ) x 3/7 = 461,90 , gerundet auf 462 ?.

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